Grüne Lungen in der Stadt - Erholung für Jung und Alt

Beete pflegen Pfanzenkunde Spiele im Garten Erholung


 

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.

Auch ist nur ein Baukörper erlaubt.

Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Bauten haben lt. §20a Bundeskleingartengesetz Bestandsschutz. Für alle baulichen Maßnahmen ist ein Antrag an die Baukommission des Stadtverbandes (siehe unter Dienstleistung) einzureichen. Das entsprechende Formular steht im Stadtverband zur Verfügung.

Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen.

Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen für alle Bürger und unverzichtbarer Bestandteil der Naherholung.

Arbeit im Kleingarten ist natürliche Entspannung und Brücke zur Natur.

Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 4m² und mit flachem Randbereich zulässig.

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeet Kasten dürfen nach Bestimmungen des Vorstandes errichtet werden.

Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von maximal 2,50 m zulässig.

Für das Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern gibt es verbindliche Grenzabstände.

Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte der Satzung und Kleingartenordnung.

Die Vergabe des Kleingartens erfolgt durch den Vereinsvorstand. Kleingärten sind Pachtgärten, nicht käuflich zu erwerben, und sie können auch nicht ohne den Vereinsvorstand wieder veräußert werden. Die Neuverpachtung setzt eine Bestands-/ Wertermittlung lt. Kleingartenordnung und Pachtvertrag (Fassung 2020) voraus.